Freitag, 28. Oktober 2016

Beobachtungen im Zwangsversteigerungstermin


Wenn ein Zwangsversteigerungstermin vom Gericht anberaumt ist, sollte der von der Zwangsversteigerung Betroffene oder dessen Vertreter auf jedenfall an diesem Termin präsent sein und teilnehmen. Ich weiß es ist nicht leicht, da man schließlich zwangsweise und staatlich gelenkt seiner Existenz beraubt werden soll.
In den meisten Fällen hat man solch eine Situation einer Zwangsversteigerung nicht mutwillig herbeigeführt, sondern da sind vorher Schiksalsschläge eingetreten, die unvorhersehbar und nicht zu verhindern waren.  Ebenso sind viele wegen falscher Beratung, auch von den Banken, in solch eine fast aussichtslose Situation gekommen. Da ist jetzt vielleicht Arbeitslosigkeit oder schwere Krankheit oder sonst eine andere Situation, die unvorhersehbar war, zu verkraften und dann kommt noch die Bedrängnis durch die Gläubiger und durch das Vollstreckungsgericht hinzu. Da schäumt in einem Wut und Verzweiflung auf, auf solche Menschen, die solch eine Zwangsversteigerung auf biegen brechen und ohne Rücksicht auf Verluste durchführen.

Insgesamt war ich jetzt bei drei Zwangsversteigerungsterminen, wo das Haus meiner Frau als Bürgin versteigert werden sollte, zugegen.
In unserer Situation wurden die Termine durchgeführt obwohl immer ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO dem Gericht vorlag und das Gericht durch meine Korrespondenz wusste und durch ärztliches Attest bestätigt wurde, dass meine Frau depressiv krank und somit Suizidgefährdet ist. 

Meine Wut und Anspannung und meine Emotionen musste ich als Vertreter von meiner Frau vor diesen Zwangsversteigerungsterminen zunächst immer wieder zügeln. Wie ich schon im vorletzten Post geschrieben habe, habe ich meiner Frau und mir immer wieder Mut zugesprochen um durchhalten zu können. Meine Emotionen habe ich dann auch in den Griff bekommen und ich habe kurz vor dem Terminen meine Unterlagen gerichtet und nochmals einen schriftlichen Antrag auf Vollstreckungsschutz mit Begründung beigelegt, damit ich in den Terminen auf bestimmte Situationen gerüstet war.

Beim ersten Zwangsversteigerungstermin, wo die untere Versteigerungsgrenze bei 70 % des gutachterlichen Verkehrswerts liegt und deshalb der Ersteigerungserlös mindestens 70% des Verkehrswerts betragen muss sind meist noch wenig Bieter für das zu ersteigernde Objekt anwesend.   Dagegen sind im zweiten oder auch dritten Termin, wo die Versteigerungsgrenze bei 50% bzw. unter 50% des Verkehrswerts liegt, viel mehr Bieter für ein gutes Objekt anwesend, denn dann gesellen sich die Schnäppchenjäger und Immobilienhaie dazu, um auf Kosten des Schuldners oder Bürgen erst richtig mit dem billig ersteigerten Objekt, Gewinn und Geld machen zu wollen.

Am ersten Zwangsversteigerungstermin im Jahr 2009 waren in unserem Fall drei potenzielle Bieter anwesend. Im zweiten Termin im Jahr 2014 waren es schon acht Bieter und im dritten Termin war der Saal in dem die Versteigerung stattfand proppenvoll, ich schätze es waren an die fünfzehn bis zwanzig Bieter.

Ich weiß noch genau wie ich die Termine als Betroffener erlebt habe. Beim ersten Versteigerungstermin wusste ich nicht wie so eine Sitzung abläuft, ich hatte ja vorher mit einem Gericht und Zwangsversteigerungen noch nie etwas zu tun.
Am Gericht angekommen erkundigte ich mich nach dem Saal in dem die Zwangsversteigerung stattfinden sollte. Die Saalnummer und das Stockwerk waren neben dem Termin im Zwangsversteigerungsbeschluss  aufgeführt.  Danach musste man durch einen Sicherheitscheck und konnte dann zu dem Saal in dem genannten Stockwerk. Von allen Beteiligten war ich als erster dort und habe auf einer Sitzreihe in der Nähe des Saals, der noch verschlossen war, Platz genommen.
Kurz vor dem Termin erschienen der Vertreter der Rechtsabteilung der R-Bank mit einem Rechtsanwalt und der Vertreter der S-Bank mit Interessenten, die unser Objekt ersteigern sollten, sowie ein Bieter der mir bekannt war, dieser hatte zu mir gesagt er möchte den Termin nur beobachten um gegebenenfalls mitbieten zu können. Die Vertreter der Banken mit denen ich ja schon in Verhandlungen Gespräche geführt habe und die mich auch kannten würdigten mich keines Blickes und hatten sich so gut wie es ging von mir abgewandt,
Man sah in ihren Augen, am Gesichtsausdruck und an ihrer Gestik, das schlechte Gewissen, das sie plagte.

Durch die Rechtspflegerin und einer Gerichtsbediensteten, die später das Protokoll führte wurde sodann pünktlich nach Terminsangabe die Tür des Saales geöffnet und man konnte eintreten.
Die Stühle und Tische im Gerichtssaal sind U-förmig angeordnet. Hinter der offenen U-Seite sind Sitzreihen für Zuhörer und Bieter aufgebaut.



Die Rechtspflegerin nahm mit der Justizangestellten, die das Protokoll führte, an der geschlossen U-Seite Platz. Die Vertreter der Banken nahmen an dem linken Schenkel des U`s und ich als Vertreter der Bürgin auf der rechten Seite Platz. Ich konnte also genau in die Gesichter der Gegenseite blicken. Die Interessenten bzw. die Bieter nahmen auf den Besucherreihen Platz.
Die Rechtspflegerin eröffnete sodann den Zwangsversteigerungsakt, wie ich im letzen Post beschrieben habe.
Die Bietstunde nutzte ich zu einem Gespräch mit den Bietern und habe ihnen klar offengelegt, dass mit der Versteigerung unseres Hauses uns kein Gefallen getan wird sondern unser Existenz auf dem Spiel steht und somit unsere Altersvorsorge zwangsweise weggenommen werden sollte. Ich sagte ihnen auch, dass meine Frau depressiv krank ist und sie deshalb auch suizidgefährdet ist. Die Bieter im ersten Termin waren verständnisvoll und gaben deshalb auch keine Gebote ab, im Gegenteil sie drückten für uns die Daumen, dass wir erfolgreich weiterhin gegen die Zwangsversteigerung kämpfen sollten. Ebenfalls in der Bietzeit haben die Vertreter der Banken mit der Rechtspflegerin einiges besprochen und getuschelt, denn man kennt sich ja durch die vielen gemeinsamen Zwangsversteigerungstermine im laufe der Zeit.
Die Rechtspflegerin habe ich ebenfalls angesprochen und habe klar zum Ausdruck gebracht, dass dieser Termin eigentlich gar nicht stattfinden durfte, denn auf meinen Antrag auf  Vollstreckungsschuitz wurde ja noch nicht einmal ein Beschluss von ihr gefasst. Somit wurde der Termin rechtswidrig gegen alle menschlichen Vernunft und ohne Skrupel trotz Suizidgefahr meiner Frau durchgeführt.
Nach dreimaligen Aufruf doch noch Gebote abzugeben wurde das Verfahren, da keine Gebote abgegeben wurden, einstweilen eingestellt. Der Vertreter der S-Bank, der mit den Intressenten gekommen war, war schon entsetzt, dieses sah man seinen Augen an, wo er doch so sicher war, dass die Immobilie an diesem Termin durch seine Interessenten ersteigert wird.
Aufgrund der rechtswidrigen Durchführung des ersten Zwangsversteigerungstermins ging es meiner Frau wieder psychisch sehr schlecht, deshalb ging sie wieder freiwillig für acht Wochen zur stationären Behandlung in eine Psychiatrischen Klinik um ihre schweren Depressionen in den Griff zu bekommen.

Nach dem ersten Zwangsversteigerungstermin wurde dann letzendlich durch gutachterliche und ärztliche Stellungnahmen das Verfahren durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach § 765a ZPO (Vollstreckungsschutz) zunächst auf Dauer eines Jahres einstweilen eingestellt. 

Über den weiteren Verfahrensverlauf und die zwei anderen Zwangsversteigerungstermine sowie über den Vollstreckungsschutzparagraphen 765a ZPO und auch über die „sofortige Beschwerde“ und „sofortige Erinnerung“ schreibe ich in den nächsten Posts.


Bildquelle für beide Bilder: pixabay.com

Freitag, 23. September 2016

Sachlicher Ablauf eines Zwangsversteigerungstermins



Nachdem nun das Verkehrswertgutachten beim Vollstreckungsgericht auf dem Tisch lag und der Zwangsversteigerungstermin 6 Wochen öffentlich ausgeschrieben war, wurde die Zwangsversteigerung von dem Haus meiner Frau an einem Do. im Juni 2009 um 10.00 Uhr durchgeführt. Ich beschreibe hier den Ablauf des Termins zunächst erst einmal sachlich und im nächsten post beschreibe ich diesen Termin aus Sicht des Schuldners und in welcher inneren Anspannung solch ein Termin für den Schuldner oder dessen Vertreter abläuft, schließlich geht es ja meist um die Vernichtung der Lebensgrundlage und Existenz des Schuldners.

Der Termin ist grundsätzlich für alle Interessierten öffentlich und wird durch einen Rechtspfleger durchgeführt.

Der grobe Ablauf des Zwangsversteigerungstermins ist folgendermaßen:

1.) Aufruf zur Sache

Als erstes wird bekanntgegeben, um welches Grundstück es sich handelt. Danach wird die Teilnahme  des Schuldners bzw. des Schuldnervertreters und die teilnehmenden Gläubiger bzw. Gläubigervertreter (Rechtsanwälte) bekannt gegeben. Die Vertreter beider Parteien müssen bevollmächtigt sein.
Das Gericht macht die Eintragung im Grundbuch bekannt und weist darauf hin, dass folgende Unterlagen während der Bietzeit eingesehen werden können.
a) Gutachten des Sachverständigen
b) Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
c) Flurkarte

2.) Versteigerungsbedingungen (geringstes Gebot)

Es wird vom Gericht der beschlossene Verkehrswert der Immobilie im Termin mitgeteilt und somit die Wertgrenzen für das Mindestgebot 5/10-Grenze oder 7/10-Grenze ableitend vom Verkehrswert bekannt gegeben. Beispiel: Verkehrswert 300.000,- Euro somit 7/10 Wert = 210.000,- Euro oder 5/10 Wert = 150.000,- Euro.
Ebenso wird vom Gericht die Betreiber (Gläubiger) der Zwangsversteigerung und deren Ansprüche bekannt gegeben und ebenso auf die Grundsteuern für die Stadt hingewiesen, die Ersteher zahlen muss.

Donnerstag, 15. September 2016

Der gerichtliche Weg zum ersten Zwangsversteigerungstermin



Im November 2007 wurde uns nun vom Gericht das Verkehrwertgutachten für die Immobilie meiner Frau zugesandt.

Zur Erinnerung, in den Jahren 2007 und 2008 begann damals die Bankenkrise.
Wir haben damals erleben können wie der Staat sich für die Banken, die ihr Vermögen regelrecht verzogt haben, verbürgte und Rettungspakete schnürte und das alles im Eiltempo.

Laut Wikipedia wurde in Deutschland deshalb im Oktober 2008 der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) gegründet, der staatliche Garantien (bei Liquiditätsengpässen), Eigenkapitalstärkungen oder Risikoübernahmen bis zur Höhe von Euro 470 Mrd. anbietet. Dazu gehört auch die Gründung von „Bad Banks“, also Zweckgesellschaften, in die hochriskante (sog. „toxische“) Kredite/Wertpapiere eingebracht werden. Durch Dekonsolidierung (also eine Bilanzpolitik, die eine Isolierung der „Bad Bank“ aus dem Konzernabschluss der bilanzverkürzenden Bank anstrebt) kann die Trennung vom hohen Risiko auch bilanztechnisch vollzogen werden, sodass eine „gesunde“ Bank übrigbleibt.

In dieser Zeit haben wir dieses alles beobachtet und waren recht erstaunt wie der Staat vor den Banken auf Knie fällt. Wie dieser gleiche Staat in Form der Justiz und diese gleichen Banken gegenüber einem Schuldner, dem einfachen Bürger, hartherzig auftreten, ist dagegen komplett ungerecht und nicht akzeptabel.

Dienstag, 6. September 2016

Das Verkehrswertgutachten


Wie am Ende des letzten Posts geschrieben, hat die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts zur Wertermittlung der Immobilie, nach Ablauf der letzten Widerspruchsfrist nach § 30a ZVG, einen gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hatte den Auftrag bekommen ein Verkehrswertgutachten der zu versteigernden Immobilie zu erstellen.
Vom Vollstreckungsgericht wird der Eigentümer des Grundstücks sowie die Gläubiger benachrichtigt, wer der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige ist.
Dem Eigentümer wird innerhalb einer 14 tägigen Frist Gelegenheit gegeben, dem Gericht mitzuteilen ob man mit der Wahl des Gutachters einverstanden ist oder nicht.

Dieser gerichtlich bestellte Sachverständige wird nun mit dem Eigentümer versuchen einen Termin zur Besichtigung des Objekts zu vereinbaren.
Der Gutachter schlägt dann einen Termin zur Besichtigung vor und benachrichtigt ebenso die Gläubiger über diesen Termin. Er ist verpflichtet alle Parteien einzuladen und auch ihnen die Gelegenheit zu geben, am

Donnerstag, 18. August 2016

Die Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens

Im Spinnennetz der Justiz



Kurz nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen mich hat die R-Bank das Darlehenskonto des Geschäftskredits im März 2007 mit einem Einschreibebrief gekündigt und die sofortige Zahlung der noch offenen Forderungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen gefordert und die Angelegenheit an die Rechtsabteilung der R-Bank übergeben. In dem Brief hieß es unter anderem wie folgt: “Sollten Sie unsere Forderungen innerhalb der Frist nicht vollständig beglichen haben, werden wir ohne nochmalige Mahnung gegen Sie gerichtlich vorgehen und die SCHUFA HOLDING AG hiervon unterrichten. Ferner werden wir dann die Zwangsversteigerung in den von uns belasteten Grundbesitz beantragen. Die Eigentümerin (meine Frau) wurde mit gleicher Post über den aktuellen Sachstand informiert.“

Donnerstag, 28. Juli 2016

Wie kam es zum Zwangsversteigerungsverfahren (Teil 3)



Ich selbst hatte mit meinem Geschäft nur noch geringe Einnahmen die bei weitem die Ausgaben der Verpflichtungen nicht deckten. Wir zahlten unsere Ausgaben nun mit dem Geld der frühzeitig ausgezahlten Lebensversicherungen. Viele Verpflichtungen, die wegen des Geschäfts einmal notwendig waren, haben wir gekündigt um auf Sparflamme nur noch das auszugeben was für den Lebensunterhalt unbedingt notwendig ist. Mit Blick auf die Konten und den kaum noch vorhandenen Einnahmen wurden nicht nur bei meiner Frau sondern auch bei mir die Depressionen immer ausgeprägter. Es begann die Phase des sich aufgeben Wollens, ja man sah keinen Sinn des Lebens mehr. Die Depression bewirkt so was wie eine Schockstarre, man ist gedanklich nicht mehr sich selbst und man ist auch nicht mehr in der Lage noch irgendwie positiv zu denken.
Der Druck der Banken auf uns wuchs und ich habe mich bemüht mit den Banken Kompromisse auszuhandeln um irgendwann wieder Licht im Tunnel zu erblicken. Doch leider ohne Erfolg.

Donnerstag, 21. Juli 2016

Wie kam es zum Zwangsversteigerungsverfahren (Teil 2)




Die Geschäfte der Druckerei liefen so gut, dass man über die Erweiterung und Erneuerung des Maschinenparks nachdachte. Wir hatten mittlerweile einen recht breiten Kundenstamm und boten unseren Kunden ein rundum Paket vom Satz bis zum fertigen Katalog an. Nach Erstellung eines neuen Businessplans, den die R-Bank absegnete, wagten wir Ende der achtziger Jahre den Schritt und kauften für die Druckerei eine Roland Mehrfarbendruckmaschine, die mehrere hunderttausend  DM kostete.
In der Zeit als das Desktop Publishing aufkam legten wir uns Computer und Filmbelichter zu. Ebenso wurden nach und nach neue Sortiermaschinen und viele weitere Papierverarbeitungsmaschinen zugelegt um die anfallende Arbeit auch zur Zufriedenheit des Kunden schnell und preiswert ausführen zu können.
Die Maschinen finanzierte ich über unsere Hausbank, die R-Bank, die an den Zinsen der Kredite für die Druckerei recht gut verdiente. Der Bank wurden von mir Sicherheiten in Form von Sicherheitsübereignungen der gekauften neuen Maschinen gewährt. Dieses war allerdings der Bank an Sicherheiten nicht genug und
man Bestand seitens der R-Bank darauf, dass meine Frau eine Zweckerklärung für Grundschulden begrenzte Sicherung abgibt.
Außerdem verdiente die R-Bank auch aus den Abschlüssen von verschiedenen Versicherungen, wie z.B. Maschinenausfallversicherungen, Haft- und Unfallversicherungen etc. an der Druckerei in den 90er Jahren recht gut.
Bei der R-Bank war ich ein gern gesehener Kunde, an dem man mit hohen Zinsen (zeitweise über 12%) von der Druckerei und Haus partizipierte, denn wir waren in den Jahrzehnten der Zusammenarbeit mit der Hausbank ein immer zuverlässiger und pünktlicher Zahler.

Donnerstag, 14. Juli 2016

Der Traum von der Selbstständigkeit und vom eigenen Haus




Warum ich die Petition an den Deutschen Bundestag gerichtet habe  und das deutsche Zwangsversteigerungsrecht und auch das Insolvenzrecht kritisiere hat seine Gründe, die ich hier versuche detailliert zu schildern. 
Ich versuche, zu beschreiben, welche Schicksale sich hinter Zwangsversteigerungen von eigengenutzten Objekten verbergen und wie die Vorgehensweise der Gläubiger und der Gerichte gegenüber eines Schuldners bzw. eines Bürgen ist und wie es zu einer Insolvenz und zu einem Zwangsversteigerungsverfahren und später auch zu einem Zwangsverwaltungsverfahren und ebenso zu einem Betreuungsverfahren gekommen ist. Hierbei werde ich auch manche Tipps geben, die unbedingt zu beachten sind, um nicht auch in solch eine Situation zu geraten oder auch mit solch einer Situation umzugehen. Die Tipps werde ich im Laufe der Schilderung abgeben und in einer besonderen Kategorie später zusammenfassen.




Wie kam es zum Zwangsversteigerungsverfahren (Teil 1) 



Meine Frau und ich heirateten Anfang der  70er Jahre und wohnten nach der Heirat zur Miete. Wir beide hatten einen guten Beruf. Sie arbeitete als Zahntechnikerin und ich als Elektrotechniker im Außendienst. Zu dieser Zeit verdienten wir beide recht gut und konnten auch etwas in Form von Bausparverträgen ansparen.

Donnerstag, 30. Juni 2016

Kommentar zum Beschluss des Deutschen Bundestags vom 03.09.2013

Seit dem Beschluss zur Reform des Zwangsvollstreckungsgesetzes am Ende der letzten Legislaturperiode und die Überweisung der Petition an das Bundesministerium der Justiz sind nunmehr etwa 3 Jahre vergangen. Bis heute ist leider eine Reform des Zwangsvollstreckungsgesetzes nicht in Sicht obwohl es dringend geboten wäre dieses Gesetz an unsere Grundrechte, die in unserem Grundgesetz verankert sind und an das heutige moderne Zeitalter anzupassen.



Es ist wohl richtig, dass der Gläubiger ein Recht darauf hat, dass der Staat ihm zur Befriedigung seiner begründeten Forderung gegen den Schuldner verhilft.

In wie weit und mit welchen Mitteln der Staat dem Gläubiger hilft muss aber mit den Grundrechten des Menschen und den Grundgesetzen abgestimmt sein.
Wie der Petitionsausschuss selbst begründet nimmt der Staat bei der Durchführung von Zwangsversteigerungen im Interesse des Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Schuldners (Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG) vor.
Wie ich feststellen musste, wird die Art und Intensität des Einsatzes des staatlichen Zwanges weitgehend vom Belieben des Gläubigers abhängig gemacht und hierbei massiv gegen einige Grundgesetze verstoßen.

Das geltende Immobiliarvollstreckungsrecht trägt eben nicht in hinreichendem Umfang Rechnung, wenn.einem Schuldner sein eigengenutztes Objekt, das auch noch zur Alters- und Existenzsicherung dient zwangsweise und zum Schleuderpreis genommen wird.
Obwohl es den Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gibt, wird trotzdem dem hilfslosen, depressiv kranken Menschen von den Gerichten und der Gläubigerseite oft die Hölle heiß gemacht. Ja man ist auch gewillt wenn es nötig ist über Leichen zu gehen um seine "angeblichen Rechte" durchzusetzen. Die Würde eines solchen Menschen wird dabei zutiefst verletzt.
Das Mittel einer Zwangsversteigerung eines Eigentums ist oft wegen der Gier der Gläubiger (Banken), die schnell und ohne Kompromisse agieren, weit überzogen und unrealistisch.
Eine „faire Verfahrensdurchführung“ ist alleine schon deshalb nicht gewährleistet, weil seitens der Zwangsversteigerungsgerichte einzig und alleine dem Vortrag des Gläubigers bezogen auf seine Forderungen geglaubt wird und der Schuldner nur mit teuren Gegenklagen sich vor einem Zivilgericht gegen zweifelhafte Unterschriftsvorlagen oder Wucher und dergleichen wehren kann und nicht schon bei dem Zwangsversteigerungsgericht selbst.

Deshalb bestehen ganz erhebliche Bedenken, ob das Zwangsversteigerungsrecht mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht, da der Gläubiger gegenüber dem Schuldner in einer Weise bevorzugt wird, die nicht in jeder Richtung als gerechtfertigt angesehen werden kann.

Die allgemeine Schutzvorschrift des § 765a ZPO, sieht wohl die Möglichkeit der zeitweiligen Einstellung, aber auch der vollständig und auf Dauer wirkenden Untersagung der Zwangsvollstreckung vor, wenn sich diese für den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände als eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte darstellt. Allerdings wird diese Regelung hingehend auf eine vollständig und auf Dauer wirkende Untersagung der Zwangsvollstreckung nur in sehr seltenen Fällen angewandt, denn eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte ist ein dehnbarer Begriff den man sehr gerne umgeht und für den Schuldner mit besonderen Auflagen wie z. B. mit therapeutischen und betreuerischen Maßnahmen versieht. Zu diesem Thema mehr in diesem Blog.



Wie unkompliziert vom Staat mit schnellen Gesetzen den Banken geholfen werden kann beweist die Banken- und Finanzkrise. Es wurden Unsummen von Milliarden vom Staat in Form eines "Rettungsschirms" für die Hilfe der Banken bereit gestellt, es wurden BAD BANKS geschaffen,  die EZB stand hilfreich zur Seite und vieles andere mehr.

Mittwoch, 22. Juni 2016

Beschluss des Deutschen Bundestags zur Petition

Folgendes wurde durch den Deutschen Bundestag zur Novellierung des Zwangsversteigerungsgesetzes beschlossen:



Pet 4-17-07-31052-036143                                                   Zwangsversteigerung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und beschlossen:

Die Petition 


  1. der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – als Material zu überweisen, 
  2. den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. 

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner jetzigen Form abzuschaffen oder komplett neu zu überarbeiten und damit unserem Grundgesetz anzupassen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass durch das Zwangsvollstreckungsrecht in seiner derzeitigen Fassung gegen die Grundrechte aus Artikel 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip verstoßen werde. Hinzukommend rügt er den unzureichenden Schutz des Schuldners durch die Vorschrift des § 765a der Zivilprozessordnung (ZPO) und gegen unberechtigte Forderungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 143 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 66 Diskussionsbeiträge ein. Der

Montag, 20. Juni 2016

Petition zur Novellierung des Zwangsversteigerungsgesetzes

Folgende öffentliche Petition habe ich am 24.02.2012 an den Bundestag Petitionsausschuss gerichtet:






Petition 24265 - Einreichedatum der Petition: 24.04.2012




Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner jetzigen Form abzuschaffen oder komplett neu zu überarbeiten und damit unserem Grundgesetz anzupassen.

Begründung 

Das Zwangsversteigerungsrecht steht konträr zu unseren Grundgesetzen und ist somit mit unseren Grundrechten nicht vereinbar. 
Als das Zwangsversteigerungsgesetz in der Reichsverfassung im Jahr 1871 erlassen wurde, kannte man noch keine Grundrechte, die ja erst am 23.05.1949 in unser Grundgesetz geschrieben wurden. 
Dazu führte der Bundesverfassungsrichter Dr. Böhmer schon im Jahr 1978 folgendes aus:
Zitat:
"Ob das Zwangsversteigerungsrecht in jeder Richtung mit dem Grundgesetz in Einklang steht, kann zumindest zweifelhaft sein. (.....) Freilich ist nicht zu verkennen, dass das Vollstreckungsrecht in seiner Grundstruktur einer Zeit entstammt, in der eine Bindung des Gesetzgebers an Grundrechte noch nicht bestand.(.....)
Nach meiner Überzeugung ist ein derartiges System im Blick auf die Grundrechte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht unbedenklich, weil es die Art und Intensität des Einsatzes staatlichen Zwanges weitgehend vom Belieben des Gläubigers abhängig macht. Das staatliche Zwangsmonopol untersteht in gewissem Umfang seiner Disposition.

Freitag, 17. Juni 2016

Kritik am deutschen Zwangsversteigerungsrecht



Als ich mich mit den Gesetzen und den Regeln der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobilien) eingehenst beschäftigt habe, stellte ich ein paar gravierende Mängel in der Gesetzgebung zum Zwangsvollstreckungsrecht fest, die ich hier einmal aufliste.

Wenn man bedenkt, dass nach Art.1 Abs.3 des Grundgesetzes alle Staatsgewalt an die verankerten Grundrechte im Grundgesetz gebunden ist, so ist eine Zwangsausübung gegenüber einen rechtschaffenen Schuldner ein Angriff auf Art.1 Abs.1 GG. Der Art.1 Abs1 GG besagt „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. Mit einer

Mittwoch, 15. Juni 2016

Maßgebliche Gesetze in Zwangsversteigerungsverfahren

Im heutigen Blog möchte ich zuerst überschaubar darstellen, welche Gesetze in Zwangsversteigerungs-verfahren relevant sein können. Wie und wann die einzelnen Paragraphen von welchen Gesetzen angewandt werden, beschreibe ich in meinen Ausführungen später in diesem Blog. Im wesentlichen habe ich die zutreffenden und erklärenden Abschnitte von Wikipedia übernommen und zusammengefasst.

Die deutsche Zivilprozessordnung (abgekürzt ZPO) 

regelt das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen und trat als Gesetz am 1. Oktober 1879 als Teil der Reichsjustizgesetze in Kraft. Sie umfasst grundsätzlich alle für die Fragen des Zivilprozesses relevanten Vorschriften. Nur wenige sind in anderen Gesetzen geregelt. Daneben sind für die Zuständigkeit und den inneren Aufbau der Gerichte das Gerichtsverfassungsgesetz und für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu nennen.

Das Verfahren gliedert sich in zwei Abschnitte:
  • das Erkenntnisverfahren und 
  • das Zwangsvollstreckungsverfahren. 
Im Erkenntnisverfahren wird über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch entschieden. Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird das Urteil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel vollstreckt.

An Klagearten sieht das Zivilprozessrecht in der ZPO die Leistungsklage, die Feststellungsklage, die Zwischenfeststellungsklage und die Gestaltungsklage vor.

Das Zwangsvollstreckungsrecht ist im 8. Buch der ZPO geregelt. Die ZPO befasst sich mit der

Donnerstag, 9. Juni 2016

Hierarchie der Gerichte bei Zwangsversteigerungsverfahren



Zwangsversteigerungsverfahren werden bei den örtlich zuständigen Amtsgerichten, in dessen Bezirk die Immobilie liegt, durchgeführt.
Das Vollstreckungsgericht oder auch Zwangsversteigerungsgericht ist bei den Amtsgerichten eine Abteilung, in der mit Zwang die Durchsetzung eines Anspruchs eines oder mehrerer Gläubiger gegen einen Schuldner mit staatlichen Machtmitteln durchgeführt wird. Bei den Amtsgerichten führt ein Rechtspfleger das Zwangsversteigerungsverfahren inclusive den Zwangsversteigerungsterminen gegen den Schuldner durch.

Sonntag, 5. Juni 2016

Statistik zum Insolvenzgeschehen

Trotz der zur Zeit abnehmenden Arbeitslosenquote, die bei etwa 6% liegt, ist die Anzahl der beantragten Insolvenzverfahren weiterhin recht hoch im Vergleich zu Krisenzeiten, wie die Finanz- und Bankenkrise ab den Jahren 2007, 2008.

Das Statistische Bundesamt, Wiesbaden veröffentlicht jedes Jahr eine Statistik zur Überschuldung privater Personen.
Daraus kann man auch erkennen bei welchen Gläubigern die meisten Schulden von Privatpersonen vorhanden sind.

Die Überschuldung privater Personen im Jahr 2014 bei welchen Gläubigern, zähle ich hier einmal sortiert absteigend nach prozentualer Häufigkeit auf.

Allgemeines und Statistik


Bevor ich in diesem Blog detailiert über unser Zwangsversteigerungsverfahren berichte möchte ich zunächst einmal zeigen wieviele Menschen und Familien Jahr für Jahr in solch ein Zwangsversteigerungsverfahren hineingezogen werden.

Dabei hilft am besten die Statistik des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden.

Allgemeines und Statistik zur Verschuldungsproblematik

Laut Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden hat fast jeder zweite Privathaushalt Haus- und Grundbesitz.

Als ich das gelesen habe, war ich schon etwas überrascht, denn ich hatte nicht mit so vielen Privathaushalten gerechnet, die Haus- und Grundbesitz sein eigen nennen können.

Zwangsversteigerung des Eigenheims - was nun?


In diesem Blog schreibe ich über ein sehr komplexes Rechtsgebiet, nämlich über Insolvenz (Privatinsolvenz), Zwangsversteigerung, Zwangsvollstreckung. Ebenso werde ich über Depressionen, den psychischen Druck, Betreuung über das Betreuungsgericht und den Vollstreckungsschutz § 765a ZPO schreiben.


Ich bin zwar kein Jurist, habe aber in dem fast 10-jährigen Vollstreckungsverfahren gegen