Donnerstag, 30. Juni 2016

Kommentar zum Beschluss des Deutschen Bundestags vom 03.09.2013

Seit dem Beschluss zur Reform des Zwangsvollstreckungsgesetzes am Ende der letzten Legislaturperiode und die Überweisung der Petition an das Bundesministerium der Justiz sind nunmehr etwa 3 Jahre vergangen. Bis heute ist leider eine Reform des Zwangsvollstreckungsgesetzes nicht in Sicht obwohl es dringend geboten wäre dieses Gesetz an unsere Grundrechte, die in unserem Grundgesetz verankert sind und an das heutige moderne Zeitalter anzupassen.



Es ist wohl richtig, dass der Gläubiger ein Recht darauf hat, dass der Staat ihm zur Befriedigung seiner begründeten Forderung gegen den Schuldner verhilft.

In wie weit und mit welchen Mitteln der Staat dem Gläubiger hilft muss aber mit den Grundrechten des Menschen und den Grundgesetzen abgestimmt sein.
Wie der Petitionsausschuss selbst begründet nimmt der Staat bei der Durchführung von Zwangsversteigerungen im Interesse des Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Schuldners (Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG) vor.
Wie ich feststellen musste, wird die Art und Intensität des Einsatzes des staatlichen Zwanges weitgehend vom Belieben des Gläubigers abhängig gemacht und hierbei massiv gegen einige Grundgesetze verstoßen.

Das geltende Immobiliarvollstreckungsrecht trägt eben nicht in hinreichendem Umfang Rechnung, wenn.einem Schuldner sein eigengenutztes Objekt, das auch noch zur Alters- und Existenzsicherung dient zwangsweise und zum Schleuderpreis genommen wird.
Obwohl es den Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gibt, wird trotzdem dem hilfslosen, depressiv kranken Menschen von den Gerichten und der Gläubigerseite oft die Hölle heiß gemacht. Ja man ist auch gewillt wenn es nötig ist über Leichen zu gehen um seine "angeblichen Rechte" durchzusetzen. Die Würde eines solchen Menschen wird dabei zutiefst verletzt.
Das Mittel einer Zwangsversteigerung eines Eigentums ist oft wegen der Gier der Gläubiger (Banken), die schnell und ohne Kompromisse agieren, weit überzogen und unrealistisch.
Eine „faire Verfahrensdurchführung“ ist alleine schon deshalb nicht gewährleistet, weil seitens der Zwangsversteigerungsgerichte einzig und alleine dem Vortrag des Gläubigers bezogen auf seine Forderungen geglaubt wird und der Schuldner nur mit teuren Gegenklagen sich vor einem Zivilgericht gegen zweifelhafte Unterschriftsvorlagen oder Wucher und dergleichen wehren kann und nicht schon bei dem Zwangsversteigerungsgericht selbst.

Deshalb bestehen ganz erhebliche Bedenken, ob das Zwangsversteigerungsrecht mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht, da der Gläubiger gegenüber dem Schuldner in einer Weise bevorzugt wird, die nicht in jeder Richtung als gerechtfertigt angesehen werden kann.

Die allgemeine Schutzvorschrift des § 765a ZPO, sieht wohl die Möglichkeit der zeitweiligen Einstellung, aber auch der vollständig und auf Dauer wirkenden Untersagung der Zwangsvollstreckung vor, wenn sich diese für den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände als eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte darstellt. Allerdings wird diese Regelung hingehend auf eine vollständig und auf Dauer wirkende Untersagung der Zwangsvollstreckung nur in sehr seltenen Fällen angewandt, denn eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte ist ein dehnbarer Begriff den man sehr gerne umgeht und für den Schuldner mit besonderen Auflagen wie z. B. mit therapeutischen und betreuerischen Maßnahmen versieht. Zu diesem Thema mehr in diesem Blog.



Wie unkompliziert vom Staat mit schnellen Gesetzen den Banken geholfen werden kann beweist die Banken- und Finanzkrise. Es wurden Unsummen von Milliarden vom Staat in Form eines "Rettungsschirms" für die Hilfe der Banken bereit gestellt, es wurden BAD BANKS geschaffen,  die EZB stand hilfreich zur Seite und vieles andere mehr.

Mittwoch, 22. Juni 2016

Beschluss des Deutschen Bundestags zur Petition

Folgendes wurde durch den Deutschen Bundestag zur Novellierung des Zwangsversteigerungsgesetzes beschlossen:



Pet 4-17-07-31052-036143                                                   Zwangsversteigerung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und beschlossen:

Die Petition 


  1. der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – als Material zu überweisen, 
  2. den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. 

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner jetzigen Form abzuschaffen oder komplett neu zu überarbeiten und damit unserem Grundgesetz anzupassen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass durch das Zwangsvollstreckungsrecht in seiner derzeitigen Fassung gegen die Grundrechte aus Artikel 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip verstoßen werde. Hinzukommend rügt er den unzureichenden Schutz des Schuldners durch die Vorschrift des § 765a der Zivilprozessordnung (ZPO) und gegen unberechtigte Forderungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 143 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 66 Diskussionsbeiträge ein. Der

Montag, 20. Juni 2016

Petition zur Novellierung des Zwangsversteigerungsgesetzes

Folgende öffentliche Petition habe ich am 24.02.2012 an den Bundestag Petitionsausschuss gerichtet:






Petition 24265 - Einreichedatum der Petition: 24.04.2012




Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner jetzigen Form abzuschaffen oder komplett neu zu überarbeiten und damit unserem Grundgesetz anzupassen.

Begründung 

Das Zwangsversteigerungsrecht steht konträr zu unseren Grundgesetzen und ist somit mit unseren Grundrechten nicht vereinbar. 
Als das Zwangsversteigerungsgesetz in der Reichsverfassung im Jahr 1871 erlassen wurde, kannte man noch keine Grundrechte, die ja erst am 23.05.1949 in unser Grundgesetz geschrieben wurden. 
Dazu führte der Bundesverfassungsrichter Dr. Böhmer schon im Jahr 1978 folgendes aus:
Zitat:
"Ob das Zwangsversteigerungsrecht in jeder Richtung mit dem Grundgesetz in Einklang steht, kann zumindest zweifelhaft sein. (.....) Freilich ist nicht zu verkennen, dass das Vollstreckungsrecht in seiner Grundstruktur einer Zeit entstammt, in der eine Bindung des Gesetzgebers an Grundrechte noch nicht bestand.(.....)
Nach meiner Überzeugung ist ein derartiges System im Blick auf die Grundrechte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht unbedenklich, weil es die Art und Intensität des Einsatzes staatlichen Zwanges weitgehend vom Belieben des Gläubigers abhängig macht. Das staatliche Zwangsmonopol untersteht in gewissem Umfang seiner Disposition.

Freitag, 17. Juni 2016

Kritik am deutschen Zwangsversteigerungsrecht



Als ich mich mit den Gesetzen und den Regeln der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobilien) eingehenst beschäftigt habe, stellte ich ein paar gravierende Mängel in der Gesetzgebung zum Zwangsvollstreckungsrecht fest, die ich hier einmal aufliste.

Wenn man bedenkt, dass nach Art.1 Abs.3 des Grundgesetzes alle Staatsgewalt an die verankerten Grundrechte im Grundgesetz gebunden ist, so ist eine Zwangsausübung gegenüber einen rechtschaffenen Schuldner ein Angriff auf Art.1 Abs.1 GG. Der Art.1 Abs1 GG besagt „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. Mit einer

Mittwoch, 15. Juni 2016

Maßgebliche Gesetze in Zwangsversteigerungsverfahren

Im heutigen Blog möchte ich zuerst überschaubar darstellen, welche Gesetze in Zwangsversteigerungs-verfahren relevant sein können. Wie und wann die einzelnen Paragraphen von welchen Gesetzen angewandt werden, beschreibe ich in meinen Ausführungen später in diesem Blog. Im wesentlichen habe ich die zutreffenden und erklärenden Abschnitte von Wikipedia übernommen und zusammengefasst.

Die deutsche Zivilprozessordnung (abgekürzt ZPO) 

regelt das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen und trat als Gesetz am 1. Oktober 1879 als Teil der Reichsjustizgesetze in Kraft. Sie umfasst grundsätzlich alle für die Fragen des Zivilprozesses relevanten Vorschriften. Nur wenige sind in anderen Gesetzen geregelt. Daneben sind für die Zuständigkeit und den inneren Aufbau der Gerichte das Gerichtsverfassungsgesetz und für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu nennen.

Das Verfahren gliedert sich in zwei Abschnitte:
  • das Erkenntnisverfahren und 
  • das Zwangsvollstreckungsverfahren. 
Im Erkenntnisverfahren wird über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch entschieden. Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird das Urteil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel vollstreckt.

An Klagearten sieht das Zivilprozessrecht in der ZPO die Leistungsklage, die Feststellungsklage, die Zwischenfeststellungsklage und die Gestaltungsklage vor.

Das Zwangsvollstreckungsrecht ist im 8. Buch der ZPO geregelt. Die ZPO befasst sich mit der

Donnerstag, 9. Juni 2016

Hierarchie der Gerichte bei Zwangsversteigerungsverfahren



Zwangsversteigerungsverfahren werden bei den örtlich zuständigen Amtsgerichten, in dessen Bezirk die Immobilie liegt, durchgeführt.
Das Vollstreckungsgericht oder auch Zwangsversteigerungsgericht ist bei den Amtsgerichten eine Abteilung, in der mit Zwang die Durchsetzung eines Anspruchs eines oder mehrerer Gläubiger gegen einen Schuldner mit staatlichen Machtmitteln durchgeführt wird. Bei den Amtsgerichten führt ein Rechtspfleger das Zwangsversteigerungsverfahren inclusive den Zwangsversteigerungsterminen gegen den Schuldner durch.

Sonntag, 5. Juni 2016

Statistik zum Insolvenzgeschehen

Trotz der zur Zeit abnehmenden Arbeitslosenquote, die bei etwa 6% liegt, ist die Anzahl der beantragten Insolvenzverfahren weiterhin recht hoch im Vergleich zu Krisenzeiten, wie die Finanz- und Bankenkrise ab den Jahren 2007, 2008.

Das Statistische Bundesamt, Wiesbaden veröffentlicht jedes Jahr eine Statistik zur Überschuldung privater Personen.
Daraus kann man auch erkennen bei welchen Gläubigern die meisten Schulden von Privatpersonen vorhanden sind.

Die Überschuldung privater Personen im Jahr 2014 bei welchen Gläubigern, zähle ich hier einmal sortiert absteigend nach prozentualer Häufigkeit auf.

Allgemeines und Statistik


Bevor ich in diesem Blog detailiert über unser Zwangsversteigerungsverfahren berichte möchte ich zunächst einmal zeigen wieviele Menschen und Familien Jahr für Jahr in solch ein Zwangsversteigerungsverfahren hineingezogen werden.

Dabei hilft am besten die Statistik des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden.

Allgemeines und Statistik zur Verschuldungsproblematik

Laut Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden hat fast jeder zweite Privathaushalt Haus- und Grundbesitz.

Als ich das gelesen habe, war ich schon etwas überrascht, denn ich hatte nicht mit so vielen Privathaushalten gerechnet, die Haus- und Grundbesitz sein eigen nennen können.

Zwangsversteigerung des Eigenheims - was nun?


In diesem Blog schreibe ich über ein sehr komplexes Rechtsgebiet, nämlich über Insolvenz (Privatinsolvenz), Zwangsversteigerung, Zwangsvollstreckung. Ebenso werde ich über Depressionen, den psychischen Druck, Betreuung über das Betreuungsgericht und den Vollstreckungsschutz § 765a ZPO schreiben.


Ich bin zwar kein Jurist, habe aber in dem fast 10-jährigen Vollstreckungsverfahren gegen