Donnerstag, 9. Juni 2016

Hierarchie der Gerichte bei Zwangsversteigerungsverfahren



Zwangsversteigerungsverfahren werden bei den örtlich zuständigen Amtsgerichten, in dessen Bezirk die Immobilie liegt, durchgeführt.
Das Vollstreckungsgericht oder auch Zwangsversteigerungsgericht ist bei den Amtsgerichten eine Abteilung, in der mit Zwang die Durchsetzung eines Anspruchs eines oder mehrerer Gläubiger gegen einen Schuldner mit staatlichen Machtmitteln durchgeführt wird. Bei den Amtsgerichten führt ein Rechtspfleger das Zwangsversteigerungsverfahren inclusive den Zwangsversteigerungsterminen gegen den Schuldner durch.

Bei Verfahren bei Amtsgerichten gibt es keinen Anwaltszwang, also der Schuldner selbst oder ein naher Angehöriger, den der Schuldner bevollmächtigen muss, kann die Verteidigung im Zwangsversteigerungsverfahren übernehmen. Ideal ist allerdings eine juristische Fachberatung, dazu später mehr.
Ein Zwangsversteigerungsverfahren ist recht komplex und kann deshalb sehr langwierig sein, jede Ankündigung wie Eröffnung des Verfahrens, Terminanordnungen, Gutachterbestimmung, Anordnungen und vieles andere mehr erfolgt durch Beschluss durch den Rechtspfleger. Jeder Beschluss ist für beide Seiten als Gläubiger oder Schuldner mit einer Beschwerde anfechtbar.

Tipp: Wichtig und unbedingt einzuhalten ist die Beschwerdefrist von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses. Wenn ein Schuldner bei einem Termin zugegen war ist die 14-tägige Frist ab Bekanntgabe des Beschlusses im Termin. Eine Rechtskraft des Beschlusses tritt erst nach Ablauf der 14 Tagefrist ein, wenn keine Beschwerde einer Partei eingereicht wurde.
Die Beschwerde muss begründet sein. 
Wenn die Beschwerde begründet ist, wird der Rechtspfleger der Beschwerde stattgeben oder als unbegründet ablehnen und nicht abhelfen.
Hat der Rechtspfleger der Beschwerde nicht abgeholfen wird er ein Nichtabhilfebeschluss formulieren, den auch die Beschwerde führende und gegnerische Partei zugestellt bekommt, und die Beschwerde mit dem Nichtabhilfebeschluss an das zuständige Landgericht (Beschwerdekammer oder Beschwerdegericht) weiterleiten.



Beim Landgericht besteht wohl Anwaltszwang, aber wenn ein Verfahren beim Amtsgericht eröffnet wurde, so besteht kein Anwaltszwang, weil das Amtsgericht der erste Rechtszug ist.

Über die Beschwerde wird ein Richter am Landgericht entscheiden. Der beschwerdeführenden Partei wird dann ein Beschluss des Landgericht zugestellt. Ist man mit dem Beschluss des Richters am Landgericht nicht einverstanden gibt es die Möglichkeit einer „weiteren Beschwerde“, diese wird dann ein Richter des Oberlandesgerichts entscheiden. Wenn eine Beschwerde gut und stark begründet ist und es zu dieser Sache noch keine obergerichtlichen Urteile gibt, wird der Richter vielleicht die Beschwerde wohl ablehnend begründen, aber eine Rechtsbeschwerde am Bundesgerichtshof, (Anwaltszwang mit beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälten) Karlsruhe zulassen um eine eindeutige Rechtsprechung zu erreichen.

Wenn Grundrechte, die im Grundgesetz verankert sind, durch ablehnende Beschlüsse für die betroffene Partei eindeutig verletzt werden, gibt es in aller letzter Instanz die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde am Bundesverfassungsgericht (kein Anwaltszwang) in Karlsruhe. Dabei sind allerdings besondere Vorschriften zu beachten auf die ich später in diesem Blog noch eingehen werde. 

Wie ich am Anfang dieses Blogs erwähnte bin ich Laie und kein Rechtsanwalt. 
Aus diesem Grund bitte ich, wenn ich hier bei meinen Ausführungen Fehler mache und ein Rechtsanwalt dieses liest und erkennt, mir ein kurzes Feedback zukommen zu lassen, damit ich meine Ausführungen verständlich für Laien korrigieren kann.

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