Mittwoch, 22. Juni 2016

Beschluss des Deutschen Bundestags zur Petition

Folgendes wurde durch den Deutschen Bundestag zur Novellierung des Zwangsversteigerungsgesetzes beschlossen:



Pet 4-17-07-31052-036143                                                   Zwangsversteigerung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und beschlossen:

Die Petition 


  1. der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – als Material zu überweisen, 
  2. den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. 

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner jetzigen Form abzuschaffen oder komplett neu zu überarbeiten und damit unserem Grundgesetz anzupassen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass durch das Zwangsvollstreckungsrecht in seiner derzeitigen Fassung gegen die Grundrechte aus Artikel 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip verstoßen werde. Hinzukommend rügt er den unzureichenden Schutz des Schuldners durch die Vorschrift des § 765a der Zivilprozessordnung (ZPO) und gegen unberechtigte Forderungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 143 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 66 Diskussionsbeiträge ein. Der
Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Staat nimmt bei der Durchführung von Zwangsversteigerungen im Interesse des Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Schuldners vor. Hierbei befinden sich der Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum (Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG) des Betroffenen einerseits und die Durchsetzung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs des Gläubigers auf Befriedigung einer begründeten Geldforderung andererseits in einem Spannungsverhältnis. Das geltend Immobiliarvollstreckungsrecht trägt dem in hinreichendem Umfang Rechnung. Es gewährleistet einerseits, dass das materielle Recht des Gläubigers eine reale Verwirklichungschance hat, andererseits aber, dass beim Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum die erheblichen – auch sozialen Folgen – des Verlusts einer selbst bewohnten Immobilie berücksichtigt werden.
Die Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs.1 GG) beeinflusst hierbei nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Rechts, sondern wirkt zugleich auf das zugehörige Verfahrensrecht ein. Der Schuldner hat einen Anspruch auf eine „faire Verfahrensdurchführung“, welche zu den wesentlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips gehört. Dem wird das Immobiliarvollstreckungsrecht ebenfalls gerecht.

So kommt bei der Räumung von Wohnraum die Anordnung einer angemessenen Räumungsfrist in Betracht. Des Weiteren sieht die allgemeine Schutzvorschrift des § 765a ZPO, die auch bei einer Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss gilt, die Möglichkeit der zeitweiligen Einstellung, aber auch der vollständig und auf Dauer wirkenden Untersagung der Zwangsvollstreckung vor, wenn sich diese für den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände als eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte darstellt. Bei der Prüfung dessen, was als eine solche mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte anzusehen ist, müssen die Vollstreckungsgerichte auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte berücksichtigen.
Das Zwangsvollstreckungsgesetz hat jedoch in den 100 Jahren seit seinem Inkrafttreten lediglich punktuelle Gesetzesänderungen, hingegen keine strukturelle Reform erfahren. Von Seiten der Länder und Verbände gibt es deshalb Einzelvorschläge zur Reform des Zwangsversteigerungsrechts.
Vor diesem Hintergrund hält der Petitionsausschuss eine Überprüfung der Notwendigkeit einer Überarbeitung und Modernisierung des Zwangsversteigerungs und Zwangsverwaltungsrechts für geboten. Der Ausschuss empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem BMJ – als Material zuzuleiten, damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit einbezogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische  Initiative geeignet erscheint.

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Mein Kommentar zu diesem Beschluss des Deutschen Bundestags, der am Ende der letzten Legislaturperiode von allen Parteien einstimmig beschlossen wurde, werde ich im nächsten Post veröffentlichen.

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