Montag, 20. Juni 2016

Petition zur Novellierung des Zwangsversteigerungsgesetzes

Folgende öffentliche Petition habe ich am 24.02.2012 an den Bundestag Petitionsausschuss gerichtet:






Petition 24265 - Einreichedatum der Petition: 24.04.2012




Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Zwangsversteigerungsgesetz in seiner jetzigen Form abzuschaffen oder komplett neu zu überarbeiten und damit unserem Grundgesetz anzupassen.

Begründung 

Das Zwangsversteigerungsrecht steht konträr zu unseren Grundgesetzen und ist somit mit unseren Grundrechten nicht vereinbar. 
Als das Zwangsversteigerungsgesetz in der Reichsverfassung im Jahr 1871 erlassen wurde, kannte man noch keine Grundrechte, die ja erst am 23.05.1949 in unser Grundgesetz geschrieben wurden. 
Dazu führte der Bundesverfassungsrichter Dr. Böhmer schon im Jahr 1978 folgendes aus:
Zitat:
"Ob das Zwangsversteigerungsrecht in jeder Richtung mit dem Grundgesetz in Einklang steht, kann zumindest zweifelhaft sein. (.....) Freilich ist nicht zu verkennen, dass das Vollstreckungsrecht in seiner Grundstruktur einer Zeit entstammt, in der eine Bindung des Gesetzgebers an Grundrechte noch nicht bestand.(.....)
Nach meiner Überzeugung ist ein derartiges System im Blick auf die Grundrechte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht unbedenklich, weil es die Art und Intensität des Einsatzes staatlichen Zwanges weitgehend vom Belieben des Gläubigers abhängig macht. Das staatliche Zwangsmonopol untersteht in gewissem Umfang seiner Disposition.

Wenn der Gläubiger auch ein Recht darauf hat, dass der Staat ihm zur Befriedigung seiner Forderung verhilft, bestehen erhebliche Zweifel, ob es mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang steht, dass er auch die Mittel bestimmen kann, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll. Da der Staat nicht als "verlängerter Arm" des Gläubigers, sondern kraft der ihm obliegenden Aufgabe tätig wird, das Recht zu wahren und durchzusetzen, 
muss er den Eingriff in das Grundrecht verantworten. Diese Verantwortung kann nicht ohne weiteres vom Willen des Gläubigers abhängig sein. 
Es bestehen aber auch ganz erhebliche Bedenken, ob das System mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht, da der Gläubiger gegenüber dem Schuldner in einer Weise bevorzugt wird, die nicht in jeder Richtung als gerechtfertigt angesehen werden kann."

Schon eine Zwangsausübung wegen dinglicher Forderungen steht dem Grundrecht nach §1 GG entgegen, da man die Würde des Menschen durch Zwangsmaßnahmen nachhaltig verletzt und die dingliche Forderung über die Würde des Menschen stellt. Oft sind solche Zwangsmaßnahmen Existenzvernichtend und treiben viele Schuldner in die Verzweiflung, Depression und auch zum Suizid.

In diesem Zusammenhang wird gerne auf den möglichen Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO hingewiesen, der, wie sich oft herausstellt, von den Gerichten und den Gläubigern untergraben wird und in den Beschlüssen der Gerichte als unbegründet abgelehnt wird, obwohl eine schwere Depression des Schuldners oder eines Angehörigen vorliegt.
Ebenso muss dem Schuldner eine Möglichkeit gegeben werden, sich gegen vielleicht einer ungerechtfertigten Forderung des Gläubigers, beim Vollstreckungsgericht direkt vorgehen zu können und nicht über Umwege einer Gegenklage bei einem Zivilgericht und den damit verbundenen Kosten, die dem schon geschundenen Schuldner ebenfalls aufgebürdet werden.


Die komplette Diskussion zur Petition Nr. 24265 ist nachzulesen unter  https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/


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